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Ausländerbehörde

Termine zur Verlängerung der Duldung oder Aufenthaltsgestattung

  • Bei jeder Vorsprache zur Verlängerung der vorgenannten Ausweise wird ein Terminschreiben für den nächsten Verlängerungstermin mit ausgehändigt!
  • Termine müssen unbedingt eingehalten werden oder vorher schriftlich (Fax, Email, Brief) abgesagt werden! Nicht abgesagte Termine gelten als nicht wahrgenommen und werden für einen späteren Zeitpunkt neu terminiert. Dies kann im Wiederholungsfall zu Nachteilen führen.

Räumliche Beschränkungen des Aufenthalts während des Asylverfahrens

  • Mit Zuweisung in den Rhein-Hunsrück-Kreis ist der Wohnsitz während des Asylverfahrens auf diesen Landkreis beschränkt.
  • Solange noch kein Asylantrag gestellt ist, ist der Aufenthalt auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkt. Bei Bedarf kann die Ausländerbehörde auf Antrag eine Verlasserlaubnis erteilen.
  • Ab dem 4. Monat nach der Einreise in das Bundesgebiet ist grundsätzlich der vorübergehende Aufenthalt in der gesamten Bundesrepublik gestattet. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ausländerbehörde dies jedoch beschränken.
  • Während des gesamten Asylverfahrens darf die Bundesrepublik Deutschlandnicht verlassen werden.

Verlasserlaubnis

Zur Ausstellung einer Verlasserlaubnis muss der Ausländerbehörde folgendes schriftlich mitgeteilt werden:
Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und die genaue Adresse der Person, die besucht werden soll sowie der Grund des Besuches.

Verlasserlaubnisse zum Besuch anderer Asylbewerber, die in kommunalen Unterkünften oder Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, können nicht erteilt werden.

Beschäftigung

  • Eine Beschäftigung ist in den ersten drei Monaten nach Registrierung als Asylsuchender nicht gestattet.
  • Ab dem vierten Monat kann eine Beschäftigung mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet werden. Hierzu ist das Formular „Stellenbeschreibung“ vom künftigen Arbeitgeber auszufüllen und der Ausländerbehörde zur Einholung der Arbeitsgenehmigung vorzulegen, damit das Aufenthaltsdokument entsprechend angepasst werden kann.

Durch die am 06.08.2016 eingetretene Änderung der Beschäftigungsverordnung entfällt, befristet für drei Jahre, für den Rhein-Hunsrück-Kreis die Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) ist jedoch weiter erforderlich, beschränkt sich nun jedoch auf die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (z.B. Mindestlohn).

  • Ein Praktikum zur Berufsorientierung kann für maximal 3 Monate entgeltfrei durchgeführt werden. Hierzu ist ebenfalls das Formular „Stellenbeschreibung“ auszufüllen und der Ausländerbehörde vorzulegen. Vor Beginn des Praktikums erteilt die Ausländerbehörde die Zustimmung zur Ableistung des Praktikums in Form eines Zusatzblattes zum Aufenthaltsdokument per Mail an den Asylbewerber bzw. dessen Betreuer oder direkt an den Arbeitgeber.
  • Die Aufnahme einer Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf kann durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.
  • Befindet sich der Asylbewerber zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages in einem Ausbildungsverhältnis in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, so kann die Ausländerbehörde für die Dauer der Ausbildung eine Duldung erteilen.
    Die bisher für diese Regelung geltende Altersgrenze von 21 Jahren wurde komplett aufgehoben.

Wichtig:
Seit dem 01.11.2016 regelt ein Erlass des Bundesministeriums des Inneren, dass eine Arbeitserlaubnis nur noch dann erteilt werden darf, wenn die Identität des Asylbewerbers zweifelsfrei geklärt ist.

Sprachkurse für Erwachsene

  • Ein gesetzlicher Anspruch auf den Besuch eines Sprachkurses (Integrationskurs) besteht nur für subsidär Schutzberechtigte, politische Flüchtlinge und Asylberechtigte.
  • Bei Asylbewerbern bestimmter Herkunftsstaaten gewährt das BAMF schon eine frühere Teilnahme (wird bei Asylantragstellung im BAMF mitgeteilt).

Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte können künftig auch dann zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden, wenn bereits eine Verständigung mit einfachen deutschen Sprachkenntnissen möglich ist und sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen. Einfache Sprachkenntnisse können mit Blick auf einen nachhaltigen Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und einen möglichen dauerhaften Aufenthalt aus integrationspolitischer Sicht gegebenenfalls nicht ausreichend sein.

Umverteilungsantrag

  • Umverteilungsanträge in andere Städte oder Landkreise innerhalb von Rheinland-Pfalz sind direkt der ADD – Referat 24 - vorzulegen = aufnahme.afa@add.rlp.de
  • Länderübergreifende Umverteilungsanträge sind der hiesigen Ausländerbehörde vorzulegen. Über die Zustimmung entscheidet die Ausländerbehörde der Stadt oder des Landkreises, in den umgezogen werden soll. Diese Anträge sind nur bei Zuzug zu nahen Familienangehörigen erfolgversprechend.

Wichtige Informationen

  • Vorhandene Pässe oder ID-Cards sind unbedingt beim BAMF oder bei der Ausländerbehörde abzugeben. Damit werden Nachteile ungeklärter Identität bei dem Asylverfahren sowie bei allen weiteren behördlichen, beruflichen und schulischen Kontakten vermieden und eine zweifelsfrei geklärte Identität ist Grundvoraussetzung zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis.
  • Bei einem Verstoß gegen die räumliche Beschränkung wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
  • Eine freiwillige Ausreise, ggf. auch mit finanzieller Förderung, ist jederzeit auch schon vor der Stellung des Asylantrages oder vor der Entscheidung über den Asylantrag möglich. Die Ausländerbehörde berät über entsprechende Rückkehrprogramme und mögliche finanzielle Hilfen, ggf. auch zur Existenzgründung im Heimatland.
  • Fragen zu den unterschiedlichen Themenbereichen können gerne per E-Mail an abh@rheinhunsrueck.de gesendet werden.
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