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Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Inlandsaufenthalt

Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können eingebürgert werden, wenn sie

  • sich seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig, d.h. mit Aufenthaltsgenehmigung, im Inland aufhalten,
    Ausnahmen:
    - Ehegatten und minderjährige Kinder des Ausländers können miteingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht 8 Jahre rechtmäßig im Inland leben
    - bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs wird die Frist auf 7 Jahre verkürzt
    - bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die Frist auf 6 Jahre verkürzt werden (z.B. bei besonders guten deutschen Sprachkenntnissen und/oder ehrenamtlicher Tätigkeit)
  • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und erklären, dass sie keiner extremistischen Organisation angehören,
  • im Besitz einer auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltsgenehmigung sind (z.B. Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis-EU),
  • ihren Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln (z.B. Arbeitslosengeld II) bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben,
  • ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahme: Hinnahme von Mehrstaatigkeit, z.B. bei Asylberechtigten oder bei EU-Bürgern),
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt sind (Ausnahmen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze),
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (nachzuweisen durch einen Sprachtest, der z.B. bei einer Volkshochschule abgelegt werden kann)
  • und über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Die Kenntnisse sind ab dem 01.09.2008 durch einen Einbürgerungstest nachzuweisen. Im Rhein-Hunsrück-Kreis ist die Volkshochschule Hunsrück in Kirchberg zur Abnahme des Einbürgerungstests berechtigt. Der Test ist bestanden, wenn mindestens 17 der 33 Prüfungsfragen richtig beantwortet wurden. Im Internet können Lernkarten zum Einbürgerungstest zur Vorbereitung heruntergeladen werden.

    Ausnahmen:
    Ein Sprach- oder Einbürgerungstest ist nicht erforderlich bei Antragstellern,
    - die über einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule verfügen.
    - die aus gesundheitlichen Gründen die erforderlichen Kenntnisse nicht erlernen können (z.B. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung). In der Regel ist die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
    - ab dem 60. Lebensjahr.

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,- €. Für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird, beträgt die Gebühr 51,- €.

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