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Pflege zu Hause

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Geräte oder Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie tragen dazu bei, der pflegebedürftigen Person eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen

  • Technischen Pflegehilfsmitteln (z.B. Pflegebett, Lagerungshilfsmittel, Hausnotruf) und
  • Verbrauchsprodukte (z.B. Einmalhandschuhe).

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Pflegeversicherung. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Die pflegebedürftige Person muss einen Eigenanteil zahlen.

Reichen die eigenen Mittel und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die tatsächlichen Kosten zu bezahlen, kann Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragt werden.

Weitergehende Informationen und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie auch bei den Pflegestützpunkten vor Ort.

Pflegesachleistung

Die Pflegesachleistung umfasst häusliche Pflegehilfe durch professionelle Pflegefachkräfte in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und hauswirtschaftlicher Versorgung. Ambulante Pflegedienste (Sozialstationen) erbringen diese Leistung.

Die Pflegeversicherung finanziert die Leistungen nur bis zu bestimmten monatlichen Höchstbeträgen, die sich nach dem Maß der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) richten. Es ist auch eine Kombination von Sachleistung und Pflegegeld möglich.

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Pflegeversicherung.

Reichen die eigenen Mittel und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die tatsächlichen Pflegekosten zu bezahlen, kann Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragt werden.

Weitergehende Informationen und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie auch bei den Pflegestützpunkten vor Ort.

Eine Übersicht der Dienste, die diese Leistung anbieten, finden Sie in unserem Seniorenwegweiser.

Pflegegeld

Pflegegeld erhält man, wenn Privatpersonen die häusliche Pflege übernehmen. Das können zum Beispiel Familienangehörige oder Nachbarn sein. In diesem Fall erhält die pflegebedürftige Person das Pflegegeld direkt auf ihr Konto.

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem Pflegegrad:

  • Pflegegrad 2         316 Euro
  • Pflegegrad 3         545 Euro
  • Pflegegrad 4         728 Euro
  • Pflegegrad 5         901 Euro

Der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wie er das Geld verwendet.

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Pflegeversicherung.

Reichen die eigenen Mittel und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die tatsächlichen Kosten zu bezahlen, kann Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragt werden.

Weitergehende Informationen und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie auch bei den Pflegestützpunkten vor Ort.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 1 bekommen Unterstützung bei der Anpassung ihrer Wohnung auf ihre speziellen Bedürfnisse. Häufig gehören dazu der Einbau einer flachen oder bodengleichen Duschtasse im Bad und die Beseitigung von Schwellen und Stufen. Die Pflegeversicherung bezuschusst diese Umbauten.

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Pflegeversicherung.

Reichen die eigenen Mittel und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die tatsächlichen Kosten zu bezahlen, kann Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragt werden.

Weitergehende Informationen und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie auch bei den Pflegestützpunkten vor Ort.

Zuschläge für ambulant betreute Wohngruppen

Eine zusätzliche Förderung gibt es für neu errichtete ambulant betreute Wohngemeinschaften. Um Wohnungen für diese Nutzung umzubauen, gibt es einen finanziellen Zuschuss von der Pflegeversicherung.

Pflegebedürftige Bewohner*innen einer Wohngemeinschaft erhalten zudem monatlich einen Wohngruppenzuschlag, um gemeinsam eine Präsenzkraft zu finanzieren, die den Alltag der Wohngemeinschaft regelt, sich um den Haushalt kümmert und bei der Pflege hilft.

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Pflegeversicherung.

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