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Überwachung der Arzneimittelanwendung beim Nutztier

Die Anwendung von Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren unterliegt zahlreichen gesetzlichen Vorschriften. Die rechtlichen Vorgaben dienen sowohl dem Schutz des Tieres als auch dem Verbraucherschutz. Zu den lebensmittellliefernden Tieren gehören folgenden Tierarten, unabhängig davon, ob sie als landwirtschaftliche Nutztiere oder Hobbytiere gehalten werden:

Equiden (Pferd, Pony, Esel, etc.), Rinder, Ziegen, Schafe, Schweine, Geflügel (außer Ziervögel, Singvögel, Brieftauben), Kaninchen (außer nicht zur Schlachtung vorgesehene Kaninchen), Wild, Fische (außer Zierfische) und Bienen.

Dokumentationspflicht

Jede Anwendung eines apotheken- oder verschreibungspflichtigen Arzneimittels muss in einem Bestandsbuch dokumentiert werden. Dazu werden Nachweise über den Bezug (Abgabebeleg des Tierarztes, Rechnung, Quittung der Apotheke) und die Anwendung (ausgefüllte Bestandsbuchseite - Muster einer Bestandbuchseite: siehe Dokumente, Links und Merkblätter zum Bereich Tierarzneimittel) in einem Bestandsbuch vollständig, übersichtlich und allgemein verständlich und zeitlich geordnet abgeheftet. Diese Unterlagen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.

Rechtsgrundlage hierzu sind das Arzneimittelgesetz (AMG), die Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung und die Verordnung EG Nr. 852/2004 Lebensmittelhygiene Anhang I Nr. 4j und Anhang III Nr. 8b.

Die Anwendung von Impfstoffen ist bei nicht anzeigepflichtigen Tierseuchen (außer bei Fisch und Geflügel) für den gewerbs- oder berufsmäßigen Halter von Tieren erlaubt. Dafür legt der Tierarzt einen Anwendungsplan fest und zeigt die Abgabe beim Veterinäramt an (Tierimpfstoff Verordnung). Aufzeichnungen hierüber sind vom Tierhalter ebenfalls fünf Jahre aufzubewahren.

Mäster von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten sind ab dem 1. April 2014 verpflichtet, der zuständigen Behörde alle sechs Monate zu melden, welche Antibiotika sie in diesem Zeitraum in welcher Menge welcher Anzahl Tieren verabreicht haben. Aus den Angaben ermittelt die Behörde die halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit und je nach Einstufung müssen Betriebe Verbesserungsmaßnahmen ergreifen.

Die Meldung der Tierhalter findet über das Herkunftssicherungs- und -informationssystem (HiTier) statt. Die Mitteilungspflicht besteht ab einer Bestandsgröße von 20 Mastrindern, 250 Mastschweinen, 1.000 Mastputen und 10.000 Masthühnern im Halbjahr.

Betriebskontrollen

Zur Überwachung der Arzneimittelanwendung werden Betriebskontrollen durchgeführt.

Nach § 64 des AMG besteht das Recht, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und Proben zu ziehen. Der Tierhalter hat dies zu dulden und dabei mitzuwirken. Während der Kontrolle wird besonders auf die Lagerung der Medikamente und die Dokumentation ihrer Anwendung geachtet.

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