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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/Bürgergeld (Jobcenter-Leistung)

Ältere oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen erhalten keine Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Personen erhalten, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
  • die Altersgrenze erreicht haben
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 €, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Tatsächliche Leistungen sind wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auf den Bedarf anzurechnen.

Die Höhe der Grundsicherung entspricht der Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt muss die Grundsicherung jedoch beantragt werden.

Was umfasst die Leistung?

Der Bedarf an Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt sich insbesondere aus folgenden Komponenten zusammen:

  • den Regelsätzen
  • der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen angemessenen Mietkosten
  • den Heizkosten in Höhe der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen
  • den Mehrbedarfen
  • den einmaligen Leistungen für Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt)
  • den Beiträgen für Kranken-und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge

Wie hoch ist der Regelbedarf?

Für Rheinland-Pfalz gelten zurzeit folgende Regelbedarfsstufen:

Regelbedarfsstufe 1
(Volljährige, die nicht in einer Partnerschaft leben)

563 €

Regelbedarfsstufe 2
(volljährige Partner*Innnen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft)

506 €

Regelbedarfsstufe 3
(Volljährige in Einrichtungen und  18 bis 24-jährige im Elternhaus)

451 €

Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahre)

471 €

Regelbedarfsstufe 5
(Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahre)

390 €

Regelbedarfsstufe 6
(Kinder unter 6 Jahre)

357 €

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Nachweise über die Kosten der Unterkunft
  • Nachweise über Vermögen und Einkommen

Bürgergeld (Jobcenter-Leistung) 

Die Leistungen an hilfebedürftige Erwerbsfähige und die Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben werden durch die Jobcenter sichergestellt. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Neben der Sicherstellung des Lebensunterhaltes ist es auch Aufgabe der Jobcenter, die Menschen wieder in Arbeit zu bringen.


Weitere Informationen zum Jobcenter selbst und seinen Aufgaben erhalten sie auf der Homepage des Jobcenters Rhein-Hunsrück

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