Tierseuchenbekämpfung
Die Tierseuchenbekämpfung dient dem Schutz der Tiere vor Seuchen wie z.B. Maul- und Klauenseuche, zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten wie z.B. Tollwut und zum Schutz der Landwirtschaft vor Verlusten durch Tierseuchen. Laufende Überwachungen sichern die Seuchenfreiheit und vermeiden volkswirtschaftliche Schäden.
Die Grundlage für die Bekämpfung von Seuchen, die bei Haustieren oder anderen Tieren auftreten, ist das Tierseuchengesetz. Hier sind Maßnahmen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland und zur Vorbeuge und Tilgung der Seuchen im Inland aufgelistet. Durch konsequente Maßnahmen konnten in der Vergangenheit gefährliche Tierseuchen wie Rotz und Beschälseuche der Pferde oder Brucellose und Leukose der Rinder getilgt werden. In der Bekämpfung anderer Seuchen, wie Schweinepest und Tollwut, sind große Fortschritte erzielt worden.
Anzeigepflichtige Tierseuchen
Staatlicherseits bekämpft werden die sogenannten anzeigepflichtigen Tierseuchen. Bei diesen Seuchen handelt es sich um Krankheiten, die eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung haben können oder die die menschliche Gesundheit gefährden. Jeder Tierhalter, der glaubt, dass seine Tiere eine solche gefährliche Krankheit haben, ist zur Anzeige beim Veterinäramt verpflichtet. Seuchen können in ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Seuchenverdacht umgehend untersucht und abgeklärt werden muss. Die wichtigsten Tierseuchen sind: Aujeszzkysche Krankheit, Bovine Herpes Typ 1-Infektion, Maul- und Klauenseuche, Blauzungenkrankheit, Newcastle-Krankheit, Psittakose, Salmoellose der Rinder, Schweinepoest, BSE, Geflügelpest.
UPDATE zur Vogelgrippe: Allgemeinverfügung mit Aufstallpflicht nicht mehr in Kraft
Die Allgemeinverfügung zur Geflügelpest im Rhein-Hunsrück-Kreis vom 05.11.2025, verlängert am 26.11.2025, ist mit Ablauf des 31.12.2025 nicht mehr in Kraft.
Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung erfolgt nicht, sodass ab dem 01.01.2026 alle Anordnungen der Allgemeinverfügung, u.a. eine generelle Aufstallungspflicht für Geflügel, im Rhein-Hunsrück-Kreis nicht mehr bestehen. Es ist aber zu beachten, dass der Erreger der Vogelgrippe durch infizierte Wildvögel weiterhin in der Umwelt präsent ist und das Risiko einer indirekten Einschleppung in Geflügelhaltungen über z.B. Schuhe, kontaminiertes Material, Geräte oder Fahrzeuge besteht.
Das Veterinäramt empfiehlt den Geflügelhaltern daher, weiterhin freiwillig Biosicherheitsmaßnahmen wie z.B. die Nutzung von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion an Eingängen zu Geflügelhaltungen zu beachten.
Weitere Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kleinhaltungen gegen die Geflügelpest sind im Merkblatt "Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen" des FLI (Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit) zu finden.
Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Rheinland-Pfalz - Bisher kein Fall im Rhein-Hunsrück-Kreis
Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass eine besondere Vorsorge bezüglich der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nach dem Auftreten erster Fälle in Rheinland-Pfalz besteht. In Hessen wurde erstmals Mitte Juni 2024 im Kreis Groß-Gerau bei einem Wildschwein die Afrikanische Schweinepest festgestellt. Das kranke Tier wurde in unmittelbarer Nähe zur Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz erlegt. Zwischenzeitlich wurden in Hessen weitere Wildschwein-Kadaver gefunden, die positiv auf ASP getestet wurden. Es findet seitdem eine großangelegte Kadaversuche statt.
Zwischenzeitlich hat die Afrikanische Schweinepest Rheinland-Pfalz erreicht: Am 6. Juli 2024 wurden auch im Landkreis Alzey-Worms zwei Wildschweine gefunden, bei denen das Virus der Afrikanischen Schweinepest bestätigt worden ist.
Durch das Auftreten von ASP-Fällen in Rheinland-Pfalz beobachtet das Veterinäramt der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises im Austausch mit den zuständigen Institutionen und Verbänden die aktuelle Lage. Bisher ist kein Fall im Rhein-Hunsrück-Kreis bekannt, ein Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in den kommenden Wochen ist aufgrund einer dynamischen Entwicklung in den betroffenen Landkreisen in Hessen und Rheinland-Pfalz grundsätzlich allerdings möglich.
Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Viruserkrankung, die bei Haus- und Wildschweinen auftritt. Die Übertragung erfolgt durch Kontakt von einem infizierten Schwein zu einem anderen Schwein oder durch das Blut bzw. Kadaver infizierter Tiere. Das Virus der Afrikanischen Schweinepest kann in Fleischerzeugnissen aus Schweinefleisch viele Monate überleben, die Übertragung ist daher auch möglich, wenn Schweine Essensreste zu sich nehmen, die infizierte Fleischprodukte z.B. auch Wurst oder Schinken enthalten.
Ist die Afrikanische Schweinepest gefährlich für andere Tiere oder den Menschen?
Der Erreger der Afrikanischen Schweinepest ist für den Menschen ungefährlich. Eine Gefahr der Übertragung auf den Menschen oder auf andere Tierarten als Schweine besteht nicht.
Welche Krankheitssymptome treten bei infizierten Tieren auf?
Bei Schweinen verläuft die Erkrankung fast immer tödlich.
Die klinischen Anzeichen bei den Haus- und Wildscheinen bestehen in hohem Fieber, Appetitlosigkeit, Magen-Darm-Problemen, Atemwegsproblemen. Es treten Blaufärbungen (vorwiegend bei Erregung) auf, es kommt auch zum Festliegen oder zu unspezifischen Symptomen. Zudem treten plötzliche Todesfälle auf.
Gibt es Möglichkeit zum Schutz vor Erkrankung, beispielsweise durch Impfung?
Eine Impfung gegen die Afrikanische Schweinepest gibt es nicht.
Welche Gebiete sind aktuell betroffen und welche Maßnahmen werden ergriffen?
In Rheinland-Pfalz sind bislang Fälle in den Landkreisen Mainz-Bingen und Alzey-Worms bekannt, dort wurden Sperrzonen bezüglich der Afrikanischen Schweinepest eingerichtet. In diesen Sperrzonen gelten bestimmte Restriktionen, die der Prävention der weiteren Ausbreitung der Tierseuche dienen. Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bestehen u.a. aktuell in diesen Sperrzonen in einem allgemeinen Jagdverbot, Leinenpflicht für Hunde und strengen Hygienevorschriften für Schweinehalter. So dürfen keine Schweine in das betroffene Gebiet gebracht oder herausgebracht werden.
Außerdem gibt es Regelungen für das Verbringen von Erzeugnissen von Schweinen aus dem betroffenen Gebiet. Auch erfolgt eine großangelegte Kadaversuche.
Was können Schweinehalter tun?
Die wichtigsten Maßnahmen sind die Eindämmung der Seuchenausbreitung und die Verhinderung eines Eintrages in die Hausschweinepopulation. Der Zutritt zu Schweinehaltungen ist auf den allernötigsten Kontakt zu beschränken.
Der wichtigste Schutz der schweinehaltenden Betriebe ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen in ebendiesen. Schweinehalter, die gleichzeitig Jäger sind, sollten allergrößte Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.
Was müssen Jäger beachten?
Kontakte zu schweinehaltenden Betrieben sollten vermieden werden. Alle Gegenstände, die mit Schwarzwild, Blut, Kot, Körperflüssigkeiten oder Geweberesten von Schwarzwild in Kontakt gekommen sind, sollten gründlich gereinigt und desinfiziert werden.
Nach Möglichkeit sollte verhindert werden, dass Jagdhunde direkten Kontakt zu Fallwild und erlegten Wildschweinen haben.
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest kann durch Waschen in der Waschmaschine mit mindestens 56 Grad über 70 Minuten bzw. 60 Grad über 20 Minuten deaktiviert werden.
Jagdtrophäen aus betroffenen Regionen dürfen nur nach entsprechender Behandlung mitgebracht werden. Die Mitnahme von Schweinefleisch aus betroffenen Gebieten (Haus- und Wildschweine) ist verboten.
Jäger sollten in ihren Revieren auf Wildschweinkadaver achten und jeden Wildschweinkadaver, jedes verunfallte Wildschwein sowie jedes erlegte Wildschwein, das vor dem Abschuss ein auffälliges Verhalten gezeigt hat oder Auffälligkeiten an den Organen aufweist, beproben.
Informationen und Material zur Probennahme erhalten Jäger im Veterinäramt der Kreisverwaltung.
Die Beprobung von Fall- und Unfallwild ist von höchster Bedeutung, da nur bei einem frühzeitigen Erkennen der Seuche frühestmöglich Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
Aktuell sind keine amtlich festgestellten Fälle der Afrikanischen Schweinepest im Rhein-Hunsrück-Kreis bekannt.
Beim Fund von toten Wildschweinen bittet das Veterinäramt der Kreisverwaltung um unverzügliche Mitteilung:
Kontakt Veterinäramt: vetamt@rheinhunsrueck.de
Telefon 06761/ 82 811 oder 06761/ 82 810
Weitere Informationsmaterialien:
Blauzungenkrankheit
Blauzungenkrankheit im Saarland– Restriktionszone im Rhein-Hunsrück-Kreis
Am 06.11.2025 wurde in einem Rinderbetrieb im Saarpfalz-Kreis das BTV-8-Virus (Blauzungenvirus, Serotyp 8) nachgewiesen. Die Blauzungenkrankheit ist eine virusbedingte, meist akut verlaufende Krankheit. Empfängliche Tierarten sind insbesondere Schafe, Rinder, Ziegen,aber auch Wildwiederkäuer und Neuweltkameliden (u.a. Alpakas und Lamas). Für den Menschen ist der Erreger nicht gefährlich. Die Übertragung des Virus erfolgt nicht direkt von Tier zu Tier sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen). In einem Radius von 150 km um den betroffenen Rinderbetrieb wurde eine Restriktionszone eingerichtet. Mit Ausnahme des Landkreises Altenkirchen sind alle Landkreise in Rheinland-Pfalz von dieser Restriktionszone betroffen. Das Verbringen innerhalb der betroffenen Gebiete ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich.
Um empfängliche Tiere im BTV-8 freien Gebiet außerhalb des 150 km Radius um den infizierten Betrieb nicht zu gefährden sind Schutzmaßnahmen bei Verbringungen von empfänglichen Tieren aus der Restriktionszone in das BTV-8-freie Gebiet erforderlich. Dies gilt auch für Tierhalter und Unternehmer aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis.
Für Tiere, die dazu bestimmt sind in BTV-8 freie Gebiete verbracht zu werden, bestehen unter Berücksichtigung der bei der EU notifizierten Ausnahmeregelungen hinsichtlich BTV-8 grundsätzlich die drei nachfolgenden Verbringungsmöglichkeiten:
1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen
a. sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;
oder b. sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.
2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
a. vor der Belegung entsprechend der Herstellerangaben gegen BTV-8 geimpft
oder b. mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt entsprechend der Herstellerangaben gegen BTV-8 geimpft wurden.
Im Fall von 2b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.
Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
3. Tiere, die keine der Anforderungen nach 1. oder 2. erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
a. mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden
und b. während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden.
Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
Die Tierhaltererklärungen sind auf der Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität zu finden.
Für Verbringungen außerhalb Deutschlands sind die geltenden Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes zu beachten.
Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausschließlich für BTV-8. In Bezug auf den BTV Serotyp 3 bestehen keine Einschränkungen für nationale Verbringungen.
Aufgrund der aktuellen Seuchenentwicklung wird empfohlen verstärkt auch gegen den Serotyp 8 zu impfen. Auch Insektizide (Pour-On) gegen Mücken werden empfohlen.
Diese und weitere Informationen zu den BTV8-Verbringungsregelungen können auf der Internetseite des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität unter folgendem Link nachgelesen werden.
Für Rückfragen steht das Veterinäramt gerne unter 06761/ 82 800 (Frau Emmerich) oder vetamt@rheinhunsrueck.de zur Verfügung.
- PDF-Datei: 658 kB
Vordrucke
- PDF-Datei: 9 kB
- PDF-Datei: 119 kB
- PDF-Datei: 182 kB
- PDF-Datei: 348 kB
- PDF-Datei: 278 kB
- PDF-Datei: 269 kB
- PDF-Datei: 75 kB
Zuschuss bei der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit
Ab dem 11. November 2019 werden Impfungen gegen BTV 4 und 8 in Rheinland-Pfalz - zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021 - finanziell gefördert. Für Rinder beträgt die Beihilfe 1,50 €, für Schafe und Ziegen 1,00 € pro Impfung.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die Tierseuchenkasse an den Impftierarzt und funktioniert folgendermaßen:
Der Tierhalter gibt dem Impftierarzt die schriftliche Erlaubnis, einen Beihilfeantrag zu stellen. Dies ist notwendig, da die Beihilfe nach EU Vorschriften nur an die Tierarztpraxis ausgezahlt werden darf. Die Praxis kann dann den zu erwartenden Beihilfebetrag sofort von der Rechnung abziehen oder nach Erhalt an den Tierhalter zurück erstatten.
Zahlungsvoraussetzungen sind natürlich, dass die Tierseuchenkassenbeiträge entrichtet worden sind und die Impfungen im HI-Tier eingetragen werden.
Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest)
Wesen und Weiterverbreitung
Die klassische Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest) ähneln sich sehr im Ablauf und im Erscheinungsbild. Es handelt sich aber um zwei selbständige Seuchen, da sie durch zwei verschiedene Viren hervorgerufen werden.
Die Newcastle-Krankheit ist eine außerordentlich ansteckende Krankheit, die hauptsächlich Hühner und Truthühner, außerdem Fasanen, Rebhühner und Wachteln, aber auch Wassergeflügel und Wildgeflügel befällt. Die Ansteckung mit dem Virus (Paramyxovirus) erfolgt über die Atmungsluft, über Kontakt, z.B. im Stall, auf Märkten oder Transporten, sowie bei der Nahrungsaufnahme. Die erkrankten Tiere scheiden den Erreger mit dem Kot, dem Nasen-, Rachen- und Augensekret sowie mit den Eiern aus. Gesunde Bestände werden durch direkten Kontakt mit infizierten Hühnern angesteckt. Das Virus wird auch durch Schlachtgeflügel und Schlachtabfälle (Eingeweide, Federn) sowie durch Geräte, Futter, Streu, die mit infizierten Ausscheidungen verunreinigt sind, übertragen. Auch Personen können nach Kontakt mit dem Virus die Krankheit weitertragen.
Krankheitserscheinungen am lebenden Tier
Hühner, Truthühner und Fasanen erkranken nach einer Inkubationszeit von 4-8 Tagen. Die Krankheit tritt in verschiedenen Verlaufsformen auf:
Bei dem perakuten Verlauf können die Tiere ohne Krankheitserscheinungen plötzlich eingehen. Andere Tiere sind schwach, teilnahmslos und verkriechen sich.
Der subakute oder akute Verlauf ist gekennzeichnet durch Fieber bis 42°C, Mattigkeit, Schläfrigkeit, Inappetenz, Durst, gesträubtes Gefieder, Durchblutungsstörungen mit häufig dunkler Verfärbung des Kammes, Atemnot, Niesen, Röcheln, Schleimhautabsonderungen und grünlich-wässrigem Durchfall. Innerhalb von 5 Tagen sterben viele Tiere. Bereits kurze Zeit nach Auftreten der ersten Symptome läßt die Legetätigkeit nach. Eier, die in diesem Krankheitsstadium gelegt werden, sind kleiner als die Norm, haben eine weiche Schale und eine wässrige Beschaffenheit des Eiweißes. Überleben Tiere die Krankheit, überwiegen zentralnervöse Störungen (z.B. Lähmungen der Gliedmaßen).
Bei der chronischen Verlaufsform treten Lähmungen und nervöse Erscheinungen auf. Nur ein Teil dieser Tiere wird wieder gesund.
Anmeldung und Betriebsnummer
Im Falle eines Tierseuchenausbruches ist es für eine effektive Bekämpfung der Seuche erforderlich, die Standorte der betroffenen Tierart zu kennen. Daher sind die Halter (auch „Hobby“-halter!) von Nutztieren (z. B. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische usw.) verpflichtet, die Tierhaltung, auch „Kleinsthaltungen“ beim zuständigen Veterinäramt anzumelden.
Nach der Anmeldung wird eine „Betriebs“-nummer erteilt, auch wenn es keine gewerbliche Tierhaltung ist. Diese Nummer ist Voraussetzung für viele Tätigkeiten in Bezug auf die Tierhaltung und unter anderem auch erforderlich für eine Anmeldung der Tiere bei der Tierseuchenkasse.
Bei Equiden (Pferden, Eseln etc.) ist der Halter, also die Person, bei der das Tier tatsächlich untergebracht ist (z. B. der Pensionstallbetreiber), nicht der Eigentümer, verpflichtet, sich eine Betriebsnummer zuteilen zu lassen.
Wild
Entsprechende Informationen zu "Wild" finden Sie hier: Jagdwesen