Kreisverwaltung schützt Gewässer nach langanhaltender Trockenheit
Die Kreisverwaltung hat eine Allgemeinverfügung erlassen, um die Wasservorkommen und die damit verbundenen Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen in der Region zu schützen. Diese Allgemeinverfügung wird am 30. August 2025 in Kraft treten.
Bis auf Weiteres gilt deshalb das Gebot, die Grundwasserneubildung zu stärken sowie das wenige verbliebene Wasser in den Oberflächengewässern nach bereits langen Wochen anhaltender Trockenheit zu schonen.
Die Untere Wasserbehörde der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises erläutert die Problematik, die sich gerade in den vergangenen Wochen deutlich verstärkt hat:
Seit dem 1. August 2025 hat es an der Wettermessstation Simmern/Wahlbach lediglich 12 l/m² geregnet. Der vielleicht als nasser Monat wahrgenommene Juli hat leider nur Niederschlag in Höhe von 84 l/m² gebracht. Die Monate Februar bis Juni brachten es nur auf 144 l/m².
Die Niederschläge aus dem Winter und dem Frühjahr haben nicht ausgereicht, um die Grundwasserstände nachhaltig zu erhöhen. Auch eine Verbesserung des Zustandes in den Gewässern durch länger anhaltende Niederschläge zeichnet sich vorerst nicht ab. Damit droht bei der Fortführung der Wasserentnahmen eine dauerhafte Beeinträchtigung des Naturhaushalts. Wasser, das entnommen wird, steht für den Wasserhaushalt und die Gewässerökologie nicht mehr im erforderlichen Maße zur Verfügung. Die Gesamtsituation war durch ausbleibende Niederschläge bereits in den vergangenen Jahren sehr kritisch, eine Erholung der Grund- und Oberflächenwasserstände hat nicht stattgefunden.
Ein vielleicht zu beobachtender Anstieg der Wasserstände in den Gewässern nach einem Regenereignis ist vornehmlich auf befestigte Flächen zurückzuführen. Auf Grund der Trockenheit ist dieses Wasser höher belastet als sonst üblich, beispielsweise durch Reifenabrieb, Brems- und Umweltstaub. Sichtbar wird diese Belastung durch die leichte Trübung in den Gewässern.
Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass keine Entnahme mehr zulässig ist, sobald die Wasserführung im Gewässer zu gering ist. Spätestens mit Erlass der Allgemeinverfügung dürften eine Vielzahl der bestehenden Erlaubnisse nicht mehr ausgeführt werden. Zur Überwachung der Einhaltung des Wasserentnahmeverbots führt die Untere Wasserbehörde Kontrollen durch. Verstöße gegen das Verbot können mit Bußgeldern geahndet werden.