Informationen zur Blauzungenkrankheit
In einem Rinderbestand im Landkreis Rastatt (Baden Württemberg) wurde am 12.12.2018 die Blauzungenkrankheit (BTV Serotyp 8) amtlich festgestellt. Mit dem weiteren Auftreten der Blauzungenkrankheit im Kreis Trier-Saarburg am 08.01.2019 wurde ganz Rheinland-Pfalz nun mit Allgemeinverfügung des Landesuntersuchungsamtes vom 14.01.2019 zum Sperrgebiet erklärt. Damit sind der Handel und das Verbringen der Tiere eingeschränkt.
Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige virusbedingte Tierkrankheit der Wiederkäuer. Kleine blutsaugende Mücken (Gnitzen) übertragen das Virus zwischen den empfänglichen Tieren (wie Rinder, Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer wie Damwild, Rotwild oder Rehwild).
Das Virus der Blauzungenkrankheit ist für Menschen nicht gefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können daher ohne Bedenken verzehrt werden.
Zwischen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und den Bundesländern wurde Folgendes zum innerstaatlichen Verbringen BT-empfänglicher Tiere vereinbart:
- Das Verbringen von empfänglichen Tieren innerhalb des Sperrgebiets in Deutschland kann erfolgen, sofern die Tiere am Tag der Verbringung keine Anzeichen für das Vorliegen eines Verdachtes oder einer Infektion mit der Blauzungenkrankheit zeigen. Der Tierhalter selbst bescheinigt, dass seine Tiere keine Anzeichen einer Erkrankung mit dem Virus der Blauzungenkrankheit haben. Die zu verwendende Tierhaltererklärung für "Sperrgebiet innerhalb" Sie in der Randbox.
- Für Schlachttiertransporte in einen Schlachthof außerhalb des Sperrgebiets in Deutschland wird eine Tierhaltererklärung akzeptiert. Auch hier bescheinigt der Tierhalter selbst, dass seine Tiere keine Anzeichen einer Erkrankung mit dem Virus der Blauzungenkrankheit haben. Sammeltransporte sind zulässig. Insektizid- (Repellentien) Behandlung ist bei Schlachttiertransporten nicht erforderlich. Auch nicht erforderlich ist die 48 Stunden vorherige Benachrichtigung der Bestimmungs-Behörde durch die Absender-Behörde. Dies alles gilt nur für den Transport von Schlachttieren innerhalb von Deutschland. Die Tierhaltererklärung finden Sie unten.
- Bei geimpften Tieren muss die Impfung im HI-Tier eingetragen sein. Eine Verbringung in andere Mitgliedstaaten und bestimmte Drittstaaten ist derzeit nur mit wirksamem Impfschutz möglich.
- Das innerstaatliche Verbringen von Kälbern (bis zu einem Alter von 90 Tagen) ist möglich, sofern die Tiere in den ersten Lebensstunden Biestmilch von ihren Mutterkühen mit einem wirksamen Impfschutz gegen BTV8 erhalten haben. Dies ist vom Tierhalter auf einer entsprechenden Tierhaltererklarung Kälber zu bescheinigen. Die Erklärung finden Sie unten.
Die zweite Möglichkeit findet sich in Nummer 6. - Für Rinder, die in diesem Jahr wegen der verzögerten Impfstoffbereitstellung nicht rechtzeitig nachgeimpft werden konnten, wird eine Fristüberschreitung bei der Nachimpfung gegen BTV-8 um 3 Monate akzeptiert. Wird die Nachimpfung allerdings um mehr als 3 Monate verzögert durchgeführt, kann sie nicht als Wiederholungsimpfung gewertet werden und eine Grundimmunisierung ist erneut erforderlich. Alle Impfungen sind in HI-Tier vom Tierarzt oder vom Tierhalter zu dokumentieren.
- Nicht geimpfte Tiere (u.a. auch Kälber von nicht geimpften Mutterkühen) können zunächst bis 28.02.2019 mit einer negativen PCR-Untersuchung innerhalb von 7 Tagen vor der Verbringung und einer Insektizid- (Repellentien) Behandlung ab der Entnahme der Blutprobe für die PCR-Untersuchung in das freie Gebiet in anderen Bundesländern verbracht werden. Ein Verbringen in andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten ist nicht möglich!
Für die Untersuchung ist ein elektronischer Untersuchungsauftrag aus der HIT-Datenbank zu verwenden! Tierhalter müssen auf dem Untersuchungsbefund der Blutuntersuchung handschriftlich die Insektizid-Behandlung bestätigen. - Das BMEL strebt mit Italien, Spanien und den Niederlanden bilaterale Übereinkommen zur Verbringung von empfänglichen Tieren an.
- Für das innergemeinschaftliche Verbringen von empfänglichen Tieren, Samen, Eizellen u. Embryonen gelten die Vorgaben der VO (EU) 1266/2007.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz (www.lua.de).
Gerne erteilt das Veterinäramt der Kreisverwaltung unter den Telefonnummern 06761 82800 und 82810 weitere Auskünfte.