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Datum: 20.10.2017

Informationen zum Kopflausbefall

In Schulen und Kindergärten sind in letzter Zeit immer wieder Kopfläuse aufgetreten.

Nach Erkältungskrankheiten ist der Kopflausbefall die zweithäufigste ansteckende Erkrankung im Kindesalter. Die Übertragung von Kopfläusen erfolgt durch engen Kontakt von einem Kopf zum anderen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig klarzustellen, dass Kopfläuse nicht von der persönlichen Hygiene abhängig sind, sondern auch „saubere Köpfe“ befallen.

Eine Erklärung für die Zunahme des Kopflausbefalls ist das mangelnde Wissen über Übertragungsmöglichkeiten, falsche Scham - dies begünstigt die weitere Ausbreitung und Vermehrung von Kopfläusen - und eine unzureichende Bekämpfung dieser Plagegeister. Ihrer Ausbreitung kann durch entsprechende Aufmerksamkeit und geeignete Maßnahmen verlässlich entgegengewirkt werden.

Da Kopfläuse leicht von Kopf zu Kopf übertragen werden können, betrifft ein Kopflausbefall nicht nur einzelne Menschen (meist Kinder) sondern Gruppen wie z.B. die Familie, Spielgefährten, eine Kindergarten- oder Hortgruppe, eine Schulklasse, einen Sportverein oder einen Kinderchor.

Festgestellter Kopflausbefall erfordert ohne Zeitverzug eine sachgerecht durchgeführte Behandlung mit einem zugelassenen Arzneimittel oder einem Medizinprodukt, das zur Tilgung von Kopflausbefall nachweislich geeignet ist; ergänzt durch sorgfältiges Auskämmen. Zur Behandlung stehen verschiedene zugelassene Mittel zur Verfügung, die man mit Rezept vom Kinder-/Hausarzt oder direkt in der Apotheke beziehen kann.

Wichtig: Die Behandlung muss genau nach Anweisung durchgeführt werden. Dazu gehört auch eine Nachbehandlung 8-10 Tage nach der ersten Behandlung.

Die Anwendung von Ölen oder so genannten „natürlichen“ Shampoos, einem Fön, anderen Hausmitteln oder einem Saunabesuch wird manchmal versucht. Keines dieser Mittel ist jedoch zuverlässig wirksam!

Verantwortlich für die Eliminierung der Kopfläuse sind die Sorgeberechtigen. Diese sind gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Absatz 5 auch verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, Mitteilung über den vorliegenden Kopflausbefall zu machen. Das gilt auch für eine bereits begonnene Behandlung des Kopflausbefalls.

Kindergarten bzw. Schule können wieder besucht werden, wenn eine korrekt ausgeführte Behandlung erfolgt ist und eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist.

Bei weiteren Fragen können sich Betroffene an unser Gesundheitsamt wenden.

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