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Datum: 10.11.2020

Betrieb der beiden Windkraftanlagen in Horn endgültig genehmigt

Die bereits im Jahr 2011 beantragten zwei Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet von Horn, deren Betrieb im Jahr 2016 genehmigt worden war, sind rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz im Oktober 2020 entschieden. Ein jahrelanger Rechtsstreit hat damit ein Ende gefunden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz als Vorinstanz hatte die damals seitens der beigeladenen Firma vorgelegte Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan als nicht ausreichend angesehen, insbesondere da die Revierbegehungen und die Beobachtungen der Rotmilane, statt vom Zeitpunkt der Revierbesetzung im März, erst im Mai 2016 begonnen hatten.

Nun hat das OVG im Berufungsverfahren nach Einholung einer weiteren Raumnutzungsanalyse zum Schutz des Rotmilans geurteilt, dass kein signifikant erhöhtes Risiko von Kollisionen durch die Windräder verursacht wird. Insbesondere hat das OVG darauf hingewiesen, dass die Kreisverwaltung im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung dahingehend gelangt ist, dass das Tötungsverbot in Bezug auf den Rotmilan vorliegend der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen nicht entgegensteht; vor allem auch unter Berücksichtigung der zum Schutz der Population angeordneten Maßnahmen.

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