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Vormundschaften

Eltern haben nach Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen.

Wenn die Eltern dieser Pflicht nicht oder nicht zu Wohle der Kinder nachkommen bzw. nicht nachkommen können, muss der Staat Vorsorge treffen, um das Wohl der Kinder zu gewährleisten. Dazu kann das zuständige Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge ganz oder teilweise entziehen und auf einen Vormund/eine Vormundin oder einen Ergänzungspfleger/eine Ergänzungspflegerin übertragen.

Ein Vormund/eine Vormundin handelt und wirkt an Eltern statt. Er/Sie übt die gesamte elterliche Sorge über ein Kind aus. ErgänzungspflegerInnen übernehmen hingegen nur Teilbereiche der elterlichen Sorge (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge…).

Das Personal des Jugendamtes vertritt im Bereich der Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften ausschließlich die Interessen der Kinder und wahrt ihre Rechte. Das Handeln wird ausschließlich bestimmt durch das Kindeswohl. Es handelt in den ihnen übertragenen Aufgabenbereichen weisungsunabhängig, jedoch in enger Abstimmung und Kooperation mit anderen Beteiligten, z.B. dem allgemeinen sozialen Dienst des Jugendamts, pädagogischen Fachkräften in Jugendhilfeeinrichtungen oder Pflegeeltern.

Es wird dafür gesorgt, dass die Grundbedürfnisse der vertretenen Kinder (Liebe, Akzeptanz und Zuwendung, stabile Bindungen, Ernährung und Versorgung, Gesundheit, Wissen, Bildung, Vermittlung von Erfahrungen, Schutz Kindeswohlgefährdung durch materielle und/oder sexuelle Ausbeutung erfüllt werden.

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