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Datum: 18.06.2021

Neue Corona-Regeln ab 18. Juni

Am 18. Juni 2021 ist die 23. Corona-Belämpfungsverordnung des Landes (CoBeLVO) in Kraft getreten. Im Rhein-Hunsrück-Kreis ist die Inzidenz stabil unter 50, es gelten folgende Regeln:

Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske - Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten.

  • Im öffentlichen Raum dürfen sich insgesamt 5 Personen aus unterschiedlichen Hausständen sowie zusätzlich vollständig Geimpfte und Genesene treffen. Bei der Bestimmung der Personenzahl werden deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet. Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden.
  • Auf den Spielplätzen entfällt die Maskenpflicht für Erwachsene.
  • Die Durchführung von mehrtägigen Busreisen oder mehrtägigen Schiffsreisen ist zulässig. Es gelten die verschärfte Maskenpflicht für die Teilnehmer*innen, Kontakterfassungspflicht und die Testpflicht.
  • Sitzungen, Treffen oder Aktivitäten von Vereinen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
  • Sportliche Aktivität sind im Freien in einer Gruppe von bis zu 30 Personen (plus Trainer/anleitende Person) möglich. Im Freien können maximal 50 Personen Sport treiben. Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.
  • In Innenräumen sind sportliche Aktivitäten im Rahmen der Kontaktbeschränkung oder mit maximal 20 Personen bzw. 25 Personen bei reiner Kindergruppe möglich. Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.
  • Musikalische Proben und Auftritte der Breiten- und Laienkultur sind im Innenbereich mit maximal 20 Personen bzw. 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahren plus Geimpfte plus Genesene sowie einer anleitenden Person möglich.
  • In vielen Bereichen gilt weiterhin die Pflicht zur Kontakterfassung. Dies ist im Falle einer Infektion weiterhin das wirksamste Mittel zur Kontaktnachverfolgung und somit letztlich zur Vermeidung weiterer Ansteckungen. Vielerorts wird hierzu bereits die LUCA-App verwendet. Hierdurch lässt es sich sehr einfach und datenschutzkonform erledigen. Auch für private Feiern ist die Nutzung sehr einfach möglich.
  • Nach den Ankündigungen der Landesregierung ist zum 2. Juli mit den nächsten Lockerungen zu rechnen. Den Perspektivplan des Landes und weitere hilfreiche Informationen finden Sie unter www.corona.rlp.de
  • Bei der Personenbegrenzung ist unabhängig von der gesamten Verkaufs- oder Besucherfläche eine Person pro 10 qm² zugelassen. Bei der Personenbegrenzung werden auch geimpfte und genesene Personen, sowie Kinder mitgezählt.
  • Maskenpflicht besteht in geschlossenen Räumen die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Im Freien gilt die Maskenpflicht auch weiterhin in Wartesituation oder im Freigelände von Geschäften.
  • Private Feiern sind mit maximal 25 Gästen im Innenbereich und mit Test möglich. Im Freien können Feiern mit bis zu 50 Personen stattfinden.
  • In der Gastronomie sind Buffetangebote wieder möglich, Verzehr am Sitzplatz. Kantinen können wieder öffnen. Außer am festen Sitzplatz gilt Maskenpflicht.
  • Gemeinschaftseinrichtungen der Hotels, Jugendherbergen, Campingplätze, etc. dürfen wieder öffnen. Auch die Gemeinschaftseinrichtungen (einschl. Sanitäranlagen) dürfen genutzt werden. In allen öffentlichen Bereichen gilt Maskenpflicht.
  • Zuschauerinnen und Zuschauer sind beim Amateur- und im Profisport zugelassen: Im Freien sind maximal 500 und Innen 250 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt (hier werden auch geimpfte Personen mitgezählt). Für Zuschauer gilt die Maskenpflicht und im Innenbereich auch die Testpflicht.
  • Hallenbäder und Thermen können öffnen. Es gilt die Testpflicht.
  • Freizeitparks, Tierparks u.ä. können auch im Innenbereich öffnen. Die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt, entsprechend auszuweisen.
  • Außerschulische Bildungsangebote sind unter Beachtung unterschiedlicher Schutzmaßnahmen (insb. Testpflicht) in Präsenzform wieder möglich.
  • Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht kann in Gruppengrößen analog zu den Regeln beim Sport angeboten werden. Gleiches gilt für Proben der Laienkultur. Für diese werden wieder Auftritte ermöglicht. Im Freien dürfen 500, in Innenräumen 250 Gäste anwesend sein.
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