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Nutzung des alten Kennzeichens für das neue Fahrzeug

Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges können die Kennzeichen im zuständigen Zulassungsbezirk direkt für ein anderes Fahrzeug wiederverwendet werden.

Eine Rückfahrt mit dem abgemeldeten Fahrzeug ist nur am Tag der Abmeldung mit ungestempelten Kennzeichen auf dem direkten Weg möglich, wenn die Versicherung diesem zugestimmt hat.
Wird das Kennzeichen bei Abmeldung des alten Fahrzeuges direkt für das neue Fahrzeug wieder genutzt, so ist die Anbringung der Kennzeichen auf dem abgemeldeten Fahrzeug für die Rückfahrt nicht erlaubt.

Für die weitere Nutzung der Kennzeichen fallen Gebühren an:

  • Wird das amtliche Kennzeichen bei Abmeldung direkt zur Anmeldung eines anderen Fahrzeuges verwendet, fällt die Wunschkennzeichengebühr in Höhe von 10,20 € an.
  • Wird das Kennzeichen bei Abmeldung für eine spätere Verwendung (maximal 1 Jahr) reserviert, fällt für die Reservierung eine Gebühr in Höhe von 2,60 € an.
  • Bei späterer Verwendung des Kennzeichen fällt dann die Wunschkennzeichengebühr in Höhe von 10,20 € an.
  • Die Erhebung der Wunschkennzeichengebühr ist unabhängig davon, ob bereits zuvor für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges die Wunschkennzeichengebühr entrichtet wurde.
  • Bei jedem Fahrzeugwechsel und Weiterverwendung der Kennzeichen ist die Wunschkennzeichengebühr zu erheben.
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